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Bundesregierung beschließt Änderungen des Steuerberatungsgesetzes – Eingabe des HLBS in wesentlichen Punkten berücksichtigt

Das Bundeskabinett hat am 14. Januar 2026 den Entwurf des Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) und weiterer steuerrechtlicher Vorschriften beschlossen.
Ziel des Gesetzes ist die Modernisierung des Steuerberatungsrechts, Entlastung der Steuerberatung und Ausbau der Beratungsangebote.

Die Stellungnahme des HLBS e. V. im Rahmen der Verbandsanhörung fand in wichtigen Punkten Eingang in den Gesetzestext. Geforderte Klarstellungen in der Begründung wurden leider nicht umgesetzt.

Berufspolitische Änderungen

  • Lohnsteuerhilfevereine
    • Wegfall von Einkommensgrenzen
    • Leitungskapazität pro Person: von 2 auf 3 Beratungsstellen erhöht
    • Mehr Steuerpflichtige können betreut werden
  • Beschränkte Hilfeleistung
    • Energieberater:innen und andere Fachkräfte dürfen steuerliche Fragen im Rahmen ihrer Beratung beantworten
  • Unentgeltliche Hilfe
    • Ausweitung auf nahe stehende Personen
    • Einführung von „Tax Law Clinics“ an Hochschulen
  • Leitungsregelungen
    • Zusätzliche Beratungsstellen können ohne separate Leitung eröffnet werden
  • Verfahrensvereinfachungen
    • Erweiterung der Vollmachtsvermutung auf Notar:innen und Patentanwälte

Hinweis:
Nicht mehr
im Gesetzentwurf enthalten ist eine Vorschrift zur Sicherstellung des Fremdbesitz-verbots bei der Beteiligung von Wirtschafts- und Buchprüfungsgesellschaften an steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften. Vorgesehen war, dass sich anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und anerkannte Buchprüfungsgesellschaften an einer steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft nur dann beteiligen dürfen, wenn sie ihrerseits die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 53 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 StBerG erfüllen (bisher: § 55a Abs. 1 Satz 3 StBerG-E i. d. F. des Referentenentwurfs).

Neuer § 4a StBerG‑E: Land- und Forstwirtschaft

  • Verbandsorganisationen der Land- und Forstwirtschaft können Mitglieder in Steuersachen unterstützen, wenn dies satzungsgemäß erfolgt und fachlich qualifizierte Personen, z. B. durch Berechtigung zur Führung der „Landwirtschaftlichen Buchstelle“, tätig sind;
  • Ausgenommen sind Tätigkeiten, soweit sie Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb betreffen und keine Ausnahme für in der Land- und Forstwirtschaft übliche Nebeneinkünfte sind.
  • Die Regelung sichert die bisherigen Regelungen für landwirtschaftliche Verbände auch für die Zukunft ab und ermöglicht steuerliche Unterstützung ohne klassische Steuerberatungspflicht.

Weitere steuerrechtliche Anpassungen

  • Gewerbesteuer: Der Mindesthebesatz wird auf 280 % ab dem Erhebungszeitraum 2027 angehoben, um Scheinsitzverlegungen zu vermeiden.
  • Grunderwerbsteuer: Anpassungen bei Anzeigefristen und Vermeidung von Doppelbesteuerungen

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